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Bierbikes auf Hamburgs Straßen

Als pdf: 20/1559 | Bierbikes auf Hamburgs Straßen (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 20. Wahlperiode

Drucksache

20/1559
20.09.11

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 13.09.11 und

Antwort des Senats

Betr.:

Bierbikes auf Hamburgs Straßen – Mallorca auf Rädern zulasten der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses? Ähnlich wie in anderen deutschen Großstädten sorgen seit einiger Zeit auch auf Hamburgs Straßen sogenannte Bierbikes nicht nur für Heiterkeit. Unter Beteiligung einer nicht trinkenden, das Bierbike lenkenden Person bewegt eine ein- bis zweistellige Personenzahl einen Wagen mit Muskelkraft, ähnlich einem Fahrrad, fort und sitzt dabei dem Sinn nach biertrinkend an einer mittig angebrachten Theke mit Zapfanlage, während ihr Gefährt, zumeist mit Stimmungsbeleuchtung und Musik, am regulären Straßenverkehr teilnimmt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wer ist für die Zulassung und Genehmigung von Bierbikes zuständig?

Die Frage, ob für den Betrieb von sogenannten Bierbikes auf öffentlichen Straßen eine Sondernutzungserlaubnis gefordert werden kann, ist derzeit Gegenstand eines Berufungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, welches dies auch in Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten, wie beispielsweise Kutschfahrten, prüft. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Zulassung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), da diese nur auf Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger Anwendung findet. 2. Wie viele Anbieter von Bierbikes mit wie vielen Fahrzeugen gibt es in Hamburg?

Informationen zur Anzahl der Anbieter von Bierbikes liegen der zuständigen Behörde nicht vor. 3. Gibt es eine Beschwerdelage über Bierbikes in Hamburg? Wenn ja, wie sieht diese konkret aus? Ja. Die Betreibergesellschaft Spielbudenplatz hat sich darüber beschwert, dass die Bierbikes ungefragt den Spielbudenplatz nutzen. Darüber hinaus haben ein Inhaber eines Ladengeschäftes in der Innenstadt sowie ein Anlieger in der Straße „Lange Reihe“ beim Bezirksamt Beschwerden wegen des Verhaltens der Bierbike-Nutzer eingereicht. 4. Wer kann unter welchen Voraussetzungen Bierbikes in Hamburg betreiben?

Es bestehen keine spezifischen Voraussetzungen für den Betrieb von Bierbikes. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.


Drucksache 20/1559

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode

5.

Gedenken der Senat oder die zuständige Fachbehörde, weitere Bierbikes zuzulassen? Wenn ja, wie viele Bierbikes verträgt die Stadt nach Auffassung des Senats oder der zuständigen Fachbehörde?

Siehe Antwort zu 1. 6. Dürfen Bierbikes auch auf Haupt- und Ausfallstraßen unserer Stadt fahren? Wenn ja, wie bewerten der Senat oder die zuständige Fachbehörde hierbei die Beeinträchtigung des weiteren Verkehrs? Gibt es weitere Bereiche, in denen Bierbikes nicht fahren dürfen (zum Beispiel Mönckebergstraße, Spitalerstraße)? Ja. Die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts stehen einer Benutzung von Haupt- und Ausfallstraßen grundsätzlich nicht entgegen. Dabei sind Behinderungen des übrigen Verkehrs nicht auszuschließen, wie sie beispielsweise auch beim Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Baggern) auftreten können. Bierbikes dürfen nicht auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen sowie in Fußgängerzonen fahren, in denen ein Fahrzeugverkehr nicht zugelassen ist. 7. Hat es schon Unfälle mit Bierbikes gegeben? Wenn ja, wie viele, wann und mit welchem Ausgang? Es existiert in der elektronischen Verkehrsunfallerfassung keine spezielle Signierung für eine Beteiligung von Bierbikes an Verkehrsunfällen. Diese Fahrzeuge werden somit unter dem Begriff „sonstige Beteiligung“ erfasst. Mit dieser Signierung sind in dem im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorhandenen Aktenbestand der Polizei seit dem 1. Januar 2006 insgesamt 46.184 Beteiligte an Verkehrsunfällen erfasst. Eine händische Auswertung dieser Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine gleichwohl begonnene oder nicht zum Abschluss gebrachte Auswertung hätte kein aussagekräftiges Ergebnis zur Folge gehabt. 8. Müssen die Fahrer von Bierbikes eine besondere Zulassung besitzen (zum Beispiel Personenbeförderungsschein)?

Nein. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfasst mit seinen Genehmigungspflichten nur motorgetriebene Land-Verkehrsmittel. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

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