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Höhenkontrolle vor dem und Gefahrengütertransporte durch den Elbtunnel

Als pdf: 17/3380 | Höhenkontrolle vor dem und Gefahrengütertransporte durch den Elbtunnel (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 17. Wahlperiode

Drucksache

17/3380
30. 09. 03

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 24.09.03 und

Antwort des Senats

Betr.: Höhenkontrolle vor dem und Gefahrengütertransporte durch den Elbtunnel Die von Mitarbeitern der Feuerwehr, der Polizei und der Behörde für Bau und Verkehr (BBV) besetzte technische Betriebszentrale im Elbtunnel (TBZ) gewährleistet, dass Störungen vor und im Elbtunnel schnell und effizient beseitigt werden. Für die Stausituation vor dem Elbtunnel sind häufig auch das Auslösen der Höhenkontrolle und im Tunnel liegen gebliebene Fahrzeuge verantwortlich. In jüngster Zeit ist es wiederholt dazu gekommen, dass viele ausländische Kraftfahrer, die die Höhenkontrolle ausgelöst haben, nicht sanktioniert werden können, da diese nicht über genügend Barmittel verfügen. Lediglich deutsche und österreichische Kraftfahrer entrichten Bußgelder. Letztere – im Vergleich zu anderen ausländischen Speditionen – auch deshalb, da es zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Amts- und Rechtshilfe bei Verwaltungsstraf- bzw. Bußgeldverfahren gibt (vgl. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 357 ff.). Insbesondere vor dem Hintergrund von zahlreichen schweren Verkehrsunfällen in Tunnelbereichen mit Gefahrguttransportern wird auch immer wieder in Fachdiskussionen die Frage aufgeworfen, ob eine Durchfahrt dieser Fahrzeuge durch den Elbtunnel verantwortbar ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen von Feuerwehr, Polizei und BBV arbeiten in der TBZ und welche Aufgaben haben sie?

Die Polizei arbeitet mit insgesamt 17 Beamten im 24-Stunden-Betrieb (so genannter 4-Schichten-Wechseldienst) in der Tunnelbetriebeszentrale (TBZ). Zum Aufgabenbereich der Polizei gehört die Beobachtung des Verkehrs im Tunnel sowie im unmittelbaren Tunnelumfeld mittels Kameras. Weiterhin lenkt die Polizei den Verkehr von der Sperrung eines Fahrstreifens durch Lichtzeichen und Sperrschranken bis zur Sperrung einzelner oder aller Tunnelröhren nach Schadensfällen oder für Bauund Wartungsarbeiten. Darüber hinaus wird bei Unfällen und Schadensfällen der Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte gemeinsam mit der Feuerwehr koordiniert. Weitere Aufgaben sind die Bestreifung und Verkehrsüberwachung auf der Autobahn im Umfeld des Tunnels, die Sachbearbeitung bei ausgelöster Höhenkontrolle, die Stauabsicherung, die Hindernisbeseitigung auf der Fahrbahn sowie die Aufnahme von Verkehrsunfällen.


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Für die Behörde für Bau und Verkehr sind neun Mitarbeiter tätig, deren Aufgabe in der Überwachung der betrieblichen Funktionen des Tunnels liegt. Die Feuerwehr ist im Schichtbetrieb der Tunnelbetriebszentrale mit jeweils einem Mitarbeiter vertreten, der als Einsatzleiter „Feuerwehr Elbtunnel“ zuständig ist für die Einsatzlenkung und Disponierung der Feuerwehr im Elbtunnel. Als Elbtunnelfeuerwehren stehen darüber hinaus 25 Kräfte zur Minimierung von Sicherheitsrisiken zur Verfügung, die nicht zum Personal der Tunnelbetriebszentrale zählen. 2. Wie viele Fahrzeuge bleiben im Jahr mit welchen Ursachen im Elbtunnel liegen? Ist diese Anzahl im Vergleich zu anderen Autobahnabschnitten überdurchschnittlich? Wenn ja, wie erklärt sich der Senat diesen Umstand? 1999 2000 2001 Anzahl liegen gebliebener Fahrzeuge Davon: Reifenschaden Fahrzeugdefekt Kraftstoffmangel
1)

2002 602

1180

899

859

89 1079 12

36 839 23

56 782 21

Keine Angaben 1) Keine Angaben 1) Keine Angaben 1)

Anmerkung: Durch die Baumaßnahmen der 4. Röhre des Elbtunnels und den daraus resultierenden Zwischenlösungen für den Verkehrsrechner liegen für das Jahr 2002 keine differenzierten Daten vor. Auf anderen Autobahnabschnitten werden liegengebliebene Fahrzeuge nicht statistisch erfasst, so dass keine Vergleiche möglich sind. 3. Wie viele Unfälle mit welchen Konsequenzen (Evakuierungen u. a.) hat es in den letzten drei Jahren im Elbtunnel gegeben? (Bitte monatliche Auflistung.)

Nachfolgend wird die Anzahl der polizeilich registrierten Verkehrsunfälle im Elbtunnel vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2003 mit ihren Unfallfolgen dargestellt. In diesem Zeitraum hat es keinen Verkehrsunfall mit Todesopfer gegeben. Bei einem Schadensfall am 10.09.2001 wurde bei einem Fahrzeugbrand mit starker Rauchentwicklung eine Tunnelröhre evakuiert.

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Verkehrsunfälle im Jahr 2000 2000 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 gesamt Unfälle mit Schwerverletzten Unfälle mit Leichtverletzten 3 2 2 2 1 3 1 4 3 2 2 25 Unfälle schwerer Sachschaden 1 Unfälle leichter Sachschaden 2 9 7 8 5 6 11 11 11 12 5 6 93 Unfälle Unfälle mit Alkohol gesamt ohne Verletzte 5 12 9 10 5 8 15 12 1 16 15 7 8 1 122

1 1

0

3

Verkehrsunfälle im Jahr 2001 Unfälle mit SchwerMonat verletzten 1 1 2 1 3 4 5 6 7 8 9 1 10 11 12 1 gesamt 4 2001 Unfälle mit Leichtverletzten 2 3 2 2 4 5 1 5 3 3 3 33 Unfälle schwerer Sachschaden Unfälle leichter Sachschaden 6 12 17 15 10 2 10 4 9 14 18 12 129 Unfälle Unfälle mit Alkohol gesamt ohne Verletzte 9 13 21 17 12 6 15 5 15 17 21 16 0 167

1

1

3


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Verkehrsunfälle im Jahr 2002 2002 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 gesamt Unfälle mit Schwerverletzten Unfälle mit Leichtverletzten 4 4 3 1 5 3 6 1 5 4 5 41 Unfälle schwerer Sachschaden Unfälle Unfälle Unfälle leichter mit Alkohol gesamt Sachohne Verschaden letzte 11 11 12 16 10 14 12 15 5 6 7 12 10 1 14 17 25 5 6 11 17 6 11 9 14 115 1 161

1

1 1

1 2

2

Verkehrsunfälle vom 01.01. bis 31.08.2003 2003 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 gesamt 4. Unfälle mit Schwerverletzten Unfälle mit Leichtverletzten 1 1 6 2 1 4 6 21 Unfälle schwerer Sachschaden Unfälle leichter Sachschaden 17 4 6 12 2 9 8 19 77 Unfälle Unfälle mit Alkohol gesamt ohne Verletzte 1 19 5 12 16 3 13 8 25 1 101

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0

2

Zu welchen Zeiten dürfen welche Gefahrenguttransporte durch den Elbtunnel stattfinden?

Kennzeichnungspflichtige Gefahrgutfahrzeuge dürfen den Elbtunnel nur in der verkehrsarmen Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr passieren. Ein absolutes/ganztägiges Durchfahrverbot besteht nach Anlage 3 zur Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn GGVSE-, in der Fassung des Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2003 (BGBL I Seite 595), für folgende kennzeichnungspflichtige Beförderungen: • explosionsgefährliche Güter der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S) • Güter der Klasse 6.1 UN-Nummer 1051 und 1614 (Cyanwasserstoff) • alle Stoffe, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den in Anlage 2 Nr. 1.1 GGVSE zulässigen Grenzwerten kontaminiert und somit von der Beförderung ausgeschlossen sind • Gase der Anlage 1 Nr. 2 der GGVSE

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5.

Ist es richtig, dass die Gefahrengüter zu den Verbotszeiten die Stresemannstraße benutzen? Wenn ja, gibt es auch Alternativstrecken, die weniger bewohnt sind und warum werden diese nicht vorgeschrieben?

Von den zuständigen Behörden sind die Hauptverkehrsstraßen, u. a. auch die Stresemannstraße, als Gefahrgutstraßen zur Umfahrung des Elbtunnels während der Sperrzeiten bestimmt worden, die vergleichsweise am geeignetsten erscheinen. Sie sind der Bekanntmachung der Behörde für Inneres vom 16. Juli 2001 (Amtlicher Anzeiger Seite 2433) über die „Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg“ zu entnehmen. Gleich leistungsfähige Alternativstrecken innerhalb Hamburgs stehen nicht zur Verfügung. 6. Gibt es Hinweise darauf, dass es zu verbotenen Umzeichnungen (Tafeltausch) der Gefahrengüter vor und nach dem Elbtunnel durch LKWFahrer kommt? Wenn ja, wie werden die Fahrzeuge kontrolliert?

Im Durchschnitt erhält die Polizei pro Jahr ein bis zwei Hinweise/Anzeigen, dass die Durchfahrtsvorschriften für den Elbtunnel dergestalt umgangen werden, dass die Warntafeln an den Fahrzeugen vor Durchfahrt abgedeckt und anschließend wieder aufgedeckt werden. Diese konkreten Hinweise führen regelmäßig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Polizei. Darüber hinaus erfolgen stichprobenartige Kontrollen mit dem Ziel, nicht oder falsch gekennzeichnete Ladung mit Gefahrgütern vor Durchfahrt zu erkennen. 7. Hat es schon Unfälle mit Gefahrengütern im Elbtunnel gegeben? Wenn ja, wann, wie viele und mit welchem Ausgang?

Seit Einführung der Unfalldatenbank im Jahr 1995 wurde kein Verkehrsunfall mit Gefahrgut im Elbtunnel polizeilich registriert. 8. Wie oft ist in den letzten drei Jahren die Höhenkontrolle aus welchen Gründen ausgelöst worden? (Bitte monatliche Auflistung.) 1999 670 48 52 65 46 49 47 24 46 36 78 69 110 2000 783 42 45 56 29 48 48 80 49 66 102 142 76 2001 911 76 69 75 59 66 74 71 72 53 104 109 83 2002 Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben Keine Angaben

Höhenkontrollen insgesamt: Davon für: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Anmerkung: Durch die Baumaßnahmen der 4. Röhre Elbtunnel und den daraus resultierenden Zwischenlösungen für den Verkehrsrechner liegen für das Jahr 2002 keine ausgewerteten Daten vor.

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9.

Welche Maßnahmen finden nach Auslösung der Höhenkontrolle statt und wie ist hierbei die Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, Polizei und der BBV organisiert?

Bei Auslösung einer Höhenkontrolle ist es Aufgabe der Polizei, das auslösende Fahrzeug zu identifizieren und zu vermessen. Die Fahrbahn wird schnellstmöglich geräumt und wieder freigegeben. Neben der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit veranlasst die Polizei die Wiederherstellung eines verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustandes des auslösenden Fahrzeuges oder – wenn dies nicht sofort möglich ist – untersagt sie die Weiterfahrt bis hin zur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges. Um eine schnellstmögliche Freigabe der Tunnelstrecke zu bewirken, unterstützt die Feuerwehr die Polizei in Amtshilfe immer dann, wenn Polizeikräfte durch andere Einsätze gebunden sind. Die Mitarbeiter der Behörde für Bau und Verkehr sind im Rahmen ihrer in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Aufgaben eingebunden. 10. Wie lange dauert im Schnitt die Sperrung der Autobahn von der Auslösung der Höhenkontrolle bis zur Aufhebung? Die Sperrung der Autobahn dauert ab Auslösung der Höhenkontrolle bis zu zehn Minuten. 11. Wie wird bei Auslösung der Höhenkontrolle und nach welcher rechtlichen Grundlage der Kraftfahrer sanktioniert? Die Missachtung der maximal zulässigen Höhe von Fahrzeug und Ladung stellt einen Verstoß nach §§ 18, 22 StVO i. V. m. § 49 StVO dar. In Betracht kommen ebenfalls Verstöße gegen 32 (1), 69a StVZO. Bei Feststellung von Fahrer und Fahrzeug leitet die Polizei ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die Höhe der Geldbuße beträgt 150 Euro bzw. 100 Euro bei minder schweren Fällen. 12. Ist es richtig, dass sich einzelne Kraftfahrer der Sanktion entziehen? Wenn ja, gab es Gründe dafür und um welche handelt es sich konkret? 13. Wie viele Kraftfahrer welcher Nationalität haben sich in den letzten drei Jahren der Sanktion entzogen und konnten dennoch weiterfahren? Ja. Einzelne Kraftfahrer entziehen sich der Verfolgung z. B. dadurch, dass sie vor dem Eintreffen der Polizei unter Missachtung der Lichtsignale weiterfahren oder – aus Richtung Norden kommend – die Autobahn an der Anschlussstelle Othmarschen verlassen. Statistische Erhebungen hierüber werden nicht geführt. 14. Wie beurteilt der Senat diese Ungerechtigkeit zwischen deutschen, österreichischen und ausländischen Speditionen? Die grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb der EU wird derzeit im Zuge eines in Vorbereitung befindlichen „Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ angestrebt. Der Senat begrüßt diese Entwicklung. 15. Ist aus Sicht des Senats eine Entrichtung der Strafgebühren durch Nutzung der Tankkarte des jeweiligen Kraftfahrers möglich? Wenn ja, wird dies bereits praktiziert und mit welchem Erfolg? Wenn nein, hält der Senat die Nutzung der Tankkarte oder ein Festsetzen des Fahrzeuges bzw. des Fahrers bis zur Bezahlung für ein mögliches Mittel zur Eintreibung der Strafgebühr? Bei den sog. Tankkarten handelt es sich um ein Zahlungssystem, bei dem mit Hilfe von Magnetkarten an Tankstellen bzw. Filialen der herausgebenden Gesellschaft, in der Regel sind dies Mineralölgesellschaften bzw. Tankstellenketten, bestimmte Leis6


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tungen (Tanken, Waschen, ggf. kleinere Ersatzteile etc.) bargeldlos gezahlt werden können. Die Abrechnung erfolgt später gegenüber dem Vertragspartner, in der Regel sind dies die Speditionen bzw. Fahrzeughalter. Angesichts dieser Konstellation ist die Heranziehung von Tankkarten bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht zu ziehen. Die ahndende Behörde müsste zunächst den zu erbringenden Betrag bei der Betreibergesellschaft einziehen. Diese wäre dann gehalten, sich diesen Betrag von ihrem Kunden erstatten zu lassen. Abgesehen von rechtlichen Aspekten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens scheitert eine derartige Konstruktion nach Kenntnis der für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde bereits an der mangelnden Bereitschaft der Betreibergesellschaften, sich an einem solchen Verfahren zu beteiligen. Das Festsetzen eines Fahrzeuges oder das Festhalten eines Fahrers im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens scheidet aus rechtlichen Gründen aus.

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