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Umgang mit straffällig gewordenen jugendlichen Flüchtlingen (II)

Als pdf: 16/6645 | Umgang mit straffällig gewordenen jugendlichen Flüchtlingen (II) (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/6645
14. 09. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 05. 09. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Umgang mit straffällig gewordenen jugendlichen Flüchtlingen (II)
Der Senat hat in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6563 erklärt, daß sich eine Person mit dem Namen Abdul Kaeser N. nicht ermitteln ließe. Mittlerweile habe ich die Innenbehörde über die vollständige Identität der Person informiert, und mir ist in einem Telefonat am 4. September 2001 mit Herrn Janssen von der Innenbehörde auch bestätigt worden, daß die Person identifiziert werden konnte. Die Innenbehörde hat zudem als Verfahrensvorschlag für eine Beantwortung den Nachtrag der Justizbehörde auf die Große Anfrage Drucksache 16/5201 erhalten. Die Innenbehörde hat dennoch die Auskunft über diese Person verweigert und um Stellung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage gebeten. Um den Datenschutz hinsichtlich der Person durch die Nennung des vollständigen Namens oder anderer Informationen nicht zu gefährden, frage ich den Senat erneut. Eine Person mit dem Namen Abdul Kaeser N. konnte bei der Recherche in Auskunftssystemen der Polizei Hamburg und des Einwohner-Zentralamtes sowie auch im Zentralregister der Staatsanwaltschaft (MESTA) nicht ermittelt werden (vgl. Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6563). Der Fragesteller hat daraufhin der Behörde für Inneres telefonisch einen vollständigen Nachnamen mitgeteilt und ergänzt, daß der in der Fragestellung genannte Vorname möglicherweise eine andere Schreibweise hätte. Eine daraufhin vorgenommene Recherche in Auskunftssystemen der Polizei Hamburg ergab eine Person mit dem übermittelten Geburtsnamen und einem ähnlichen, jedoch anders geschriebenen Vornamen. Auf diese Person, deren Identität mit der in der Anfrage gemeinten Person wahrscheinlich ist, beziehen sich die nachstehenden Angaben. Hierzu wurden umfangreiche Akten und Unterlagen der betroffenen Behörden gesichtet und ausgewertet, soweit dies im Rahmen der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand möglich war. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Seit 1998 lebt Abdul Kaeser N. in Hamburg. Wegen verschiedener Delikte ist er beim LKA 433, 722, 6, 42 sowie bei der Wache 11 bekannt. Welche Nationalität hat Abdul Kaeser N., und wie alt ist er? Die Person ist algerischer Staatsangehöriger und gemäß Altersgutachten des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf ca. 18 Jahre alt.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/6645

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

2. Wegen welcher Tatvorwürfe ist Abdul Kaeser N. wann auffällig geworden? Gegen die Person wurden folgende Ermittlungsverfahren durchgeführt: – 1998 wegen des Verdachts des Diebstahls; – 1999 wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen des Verdachts der Bedrohung und wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz; – 2000 wegen des Verdachts der Unterschlagung, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen des Verdachts der Beleidigung, wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wegen des Verdachts der Vergewaltigung und sechsmal wegen des Verdachts des Diebstahls; – 2001 wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen des Verdachts der Bedrohung, wegen des Verdachts der Falschaussage, wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, viermal wegen des Verdachts der Körperverletzung, viermal wegen des Verdachts des Diebstahls und zweimal wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. 3. Welche konkreten strafrechtlichen bzw. jugendstrafrechtlichen Maßnahmen sind mit welchem Erfolg jeweils verhängt bzw. ergriffen worden? (Bitte für jedes Delikt einzeln auflisten.) Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Verfahren aus 1999 und das Verfahren aus 2000 wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft Stralsund abgegeben. In dem letztgenannten Verfahren war Untersuchungshaft verhängt worden. Das Verfahren aus 1998 und die Verfahren aus 1999 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Bedrohung sowie die Verfahren aus 2000 wegen zweier Diebstähle, wegen Beleidigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurden verbunden. Das Verfahren hat zur Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr geführt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens war Untersuchungshaft verhängt worden. Die Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz aus 1999 wurden gemäß §170 Absatz 2 Strafprozeßordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Verfahren aus 1999 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz wurde mit zwei Verfahren wegen Diebstahls aus 2000 verbunden. Die Verfahren sind nach §154 StPO (Absehen von Verfolgung bei Mehrfachtaten) eingestellt. Zwei Verfahren aus 2000 wegen Diebstahls und wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall sind gemäß §154 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen Unterschlagung und das Verfahren wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus 2000 sind mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß §170 Absatz 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen der Vergewaltigung aus 2000 wurde vor der Jugendschutzkammer angeklagt. Das Verfahren wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall und ein Verfahren wegen Diebstahls aus 2001 wurden verbunden und beim Jugendschöffengericht angeklagt. Das Verfahren hat zu einer Verhängung von drei Wochen Jugendarrest geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens war Untersuchungshaft verhängt worden. Ein Verfahren wegen Körperverletzung und ein Verfahren wegen Diebstahls aus 2001 wurden verbunden und vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Zwei Verfahren wegen Diebstahls aus 2001 wurden verbunden. Sie sind gemäß §170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Zwei Verfahren wegen Körperverletzung aus 2001 sind ebenfalls mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß §170 Absatz 2 StPO eingestellt, ein weiteres Verfahren wegen Körperverletzung aus 2001 ist gemäß §154 StPO eingestellt. Die zwei Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus 2001 wurden verbunden. Sie sind gemäß § 154 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen Bedrohung aus 2001 ist vorläufig gemäß §154 StPO eingestellt. Im Verfahren wegen Verfahren wegen Falschaussage aus 2001 sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Die Ermittlungsakte wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aus 2001 wurde von der Polizei noch nicht der Staatsanwaltschaft zugeleitet. 4. Wie soll weiterhin mit Abdul Kaeser N. verfahren werden? Für die Person ist eine auswärtige Ausländerbehörde zuständig. Wird die Person unter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung in Hamburg angetroffen, wird veranlaßt, daß sie ihrer Verlassenspflicht nachkommt und sich in den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde begibt.

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