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Demonstrationen als Tourismusattraktion (II)

Als pdf: 16/4650 | Demonstrationen als Tourismusattraktion (II) (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/4650
15. 08. 00

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 08. 08. 00 und

Antwort des Senats

Betr.: Demonstrationen als Tourismusattraktion (II)
Die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/4492 gibt Anlaß zu einigen Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Nach welchen Kriterien wurde entschieden, daß die Blade-Night keine Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes ist? 2. Hat die Entscheidung, die Blade-Night künftig nicht mehr als Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes stattfinden zu lassen, Auswirkungen auf andere Veranstaltungen, die als Versammlung durchgeführt werden? Wenn ja, welche und auf welche Veranstaltungen? Bei der Versammlungsbehörde – Polizei / Direktion Zentrale Aufgaben – wurde für den 14. Juli 2000 eine Veranstaltung unter dem Motto „Blade Night“ angemeldet. Im Rahmen der üblichen Einzelfallprüfung konnte diese Veranstaltung nicht als Versammlung qualifiziert werden. Ausschlaggebend dafür waren unter anderem Erfahrungen und Erkenntnisse aus mehreren Veranstaltungen in der Vergangenheit, die unter gleicher Bezeichnung durchgeführt worden waren und bei denen eine kollektive Meinungskundgabe als Wesensmerkmal einer versammlungsrechtlichen Veranstaltung nicht festgestellt werden konnte. Es handelte sich vielmehr um Sportveranstaltungen, bei denen jeder Teilnehmer nach seinen Fähigkeiten die Möglichkeit nutzte, auf abgesperrten Fahrbahnen ungehindert auf Inline-Skates zu laufen. Die Anmeldung des Veranstalters für den 14. Juli 2000 wies inhaltlich keine Veränderung zu den vorherigen Veranstaltungen auf. 3. Was hat die Prüfung im Rahmen der Beantwortung des bürgerschaftlichen Ersuchens aus Drucksache 16/3237 bisher ergeben? Wie bereits in der Antwort des Senats zu Frage 11 auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4492 dargestellt, wird sich der Senat zum bürgerschaftlichen Ersuchen aus Drucksache 16/3237 zu gegebener Zeit im Gesamtzusammenhang äußern. 4. Wann soll voraussichtlich die nächste Blade-Night stattfinden? Die Hamburger Sportjugend plant die nächste Sportveranstaltung unter dem Motto „Tuesday Late Skate“ für den 22. August 2000 und die weitere saisonbezogene Fortsetzung im vierzehntägigen Rhythmus. Darüber hinaus liegen keine Informationen über weitere Veranstaltungen vor.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/4650

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

5. Warum ist der Motorradgottesdienst keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes? 6. Ist die Durchführung des Motorradgottesdienstes von dem Veranstalter in der Vergangenheit als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes beantragt worden? Wenn ja, wann ist dies beantragt worden, wann und aus welchen Gründen ist die Zulassung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abgelehnt worden? Der Motorradgottesdienst ist erstmals für den 21. Mai 2000 als Demonstration angemeldet worden. Die 15 vorherigen Motorradgottesdienste wurden jeweils nach der Straßenverkehrsordnung vom Landesbetrieb Verkehr genehmigt. Bei der diesjährigen Anmeldung wies der Anmelder ausdrücklich darauf hin, daß der gestalterische Ablauf des Motorradgottesdienstes genau wie in den Vorjahren erfolgen sollte. Da der Veranstalter in seinen Schreiben stets ausdrücklich betont hat, daß „. . . die Menschen nicht zusammenkommen, um eine Meinung zu bilden und kundzutun und damit auf die Öffentlichkeit einzuwirken, sondern um ein Lebensgefühl – nämlich ein christliches – zu verwirklichen“, wurde der Motorradgottesdienst 2000 wie in den vergangenen Jahren vom Landesbetrieb Verkehr nach der Straßenverkehrsordnung genehmigt. 7. Bei welchen Veranstaltungen werden öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen und worüber? Die Beantwortung der Frage in dieser pauschalen Form macht die Durchsicht einer Vielzahl von Unterlagen bei verschiedenen Behörden erforderlich; dies war in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 8. Welchen Einfluß hat der Abschluß öffentlich-rechtlicher Verträge auf die Zulassung einer Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes? Wird insbesondere die Zulassung als Demonstration von dem Abschluß der Verträge abhängig gemacht? Wenn nein, wofür und warum werden die Veranstalter aufgefordert, öffentlich-rechtliche Ver träge abzuschließen? Der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages fließt nicht in die versammlungsrechtliche Bewertung einer Veranstaltung ein. Ver träge werden im Einzelfall geschlossen, wenn beispielsweise mit übermäßiger Lärmbelästigung oder extremer Verunreinigung gerechnet wird. 9. Wie hoch sind die Sicherheitsleistungen für die anderen in Drucksache 16/4492 genannten Veranstaltungen sowie für die in Hamburg regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern? 10. Welche Kriterien werden im einzelnen bei der Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistungen berücksichtigt? Siehe Antwort des Senats zu den Fragen 4 und 5 (3. Absatz) auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4492. 11. Gibt es Einzelerhebungen bzw. Gutachten, Prognosen, Wertungen oder Schätzungen zur Feststellung des wirtschaftlichen und touristischen Nutzens derartiger Veranstaltungen für die Stadt Hamburg? Wenn ja, für welche Veranstaltungen und mit welchem Ergebnis? (Bitte für die in Frage 13 der Drucksache 16/4492 genannten Veranstaltungen einzeln auflisten.) Es sind keine entsprechenden Untersuchungen bekannt. Im übrigen wird auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4492 verwiesen. 12. Welche Kosten (Personal- und Sachkosten), die durch Demonstrationen und Großveranstaltungen entstanden sind, werden von dem Bezirksamt Mitte aus dem Bezirkshaushalt aufgewandt? 13. Gibt es für diese besonderen Aufwendungen, die durch die Veranstaltungen im Bezirksamtsbereich Mitte verursacht werden, finanzielle Unterstützung aus dem Landeshaushalt? Wenn ja, aus welchem Haushaltstitel und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Sowohl bei Demonstrationen als auch bei Großveranstaltungen entstehen dem Bezirksamt Kosten für den Einsatz von Personal außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden (regelmäßig je ein Mitarbeiter der BesGr. A 10 und der VergGr. BAT VI b). Bei Demonstrationen entstehen (außer bei Einsatz von Polizeibediensteten) des weiteren Kosten in unterschiedlicher Höhe für die Durchführung von straßenverkehrlichen Absperrmaßnahmen. Diese Kosten sind aus dem Bezirkshaushalt zu decken.

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