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Kiss-and-ride

Als pdf: 19/4479 | Kiss-and-ride (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 19. Wahlperiode

Drucksache

19/4479
10.11.09

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 02.11.09 und

Antwort des Senats

Betr.:

Kiss-and-ride In den letzten Jahren wird vermehrt in vielen Städten öffentlicher Parkraum, insbesondere im Umfeld von Bahnhöfen, für kurzfristiges Halten genutzt. Das Halten und Warten auf diesen Flächen, um jemanden abzusetzen oder abzuholen, wird dabei mit „Kiss-and-ride“-Schildern verdeutlicht. Die Nutzung solcher Flächen führt häufig zu einem höheren Umschlag des nicht bewirtschafteten Parkplatzes und vermeidet Parksuchverkehre sowie die Verkehrssicherheit beeinträchtigendes Halten in zweiter Reihe. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. 2. 3. Welche Erfahrungen haben die zuständigen Behörden mit dem sogenannten Kiss-and-ride auf dafür nutzbaren Haltemöglichkeiten? Wie viele „Kiss-and-ride“-Gelegenheiten gibt es in Hamburg und wo sind sie belegen? Wie ist die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme dieser „Kissand-ride“-Möglichkeiten? Wie lange darf man sich „vor Ort verabschieden oder begrüßen“?

Im nahen Umfeld der Bahnhöfe und Schnellbahnhaltestellen in Hamburg befinden sich regelmäßig Bushaltestellen und Bereiche, die mit Verkehrszeichen 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot) gekennzeichnet sind, um zum Beispiel die Belieferung von Bahnhofskiosken zu ermöglichen. Sowohl an den zahlreichen Bushaltestellen als auch im eingeschränkten Haltverbot dürfen Fahrzeugführer nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) bis zu drei Minuten halten, um Fahrzeuginsassen ein- und aussteigen zu lassen. Diese legalen Haltemöglichkeiten an Bahnhöfen und Schnellbahnhaltestellen werden von Fahrzeugführern regelmäßig für „Kiss-and-ride“ genutzt. Es bestand bisher kein Anlass, die Anzahl solcher „Kiss-and-ride“-Haltemöglichkeiten in Hamburg zu erheben. 4. Ist geplant, derartige Flächen im Umfeld von Haltestellen des HVV oder woanders auszuweiten? Wenn ja, wo? 5. Teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass Haltemöglichkeiten dieser Art auch an weiteren viel frequentierten Orten unserer Stadt vermehrt zur Verfügung gestellt werden sollten? Ist hierfür gegebenenfalls denkbar, derzeit als Parkplätze gewidmete Flächen zu Zonen mit eingeschränktem Haltverbot umzuwandeln?

Die vorhandenen Flächen decken die derzeit vorhandenen Bedarfe. Eine kontinuierliche Ausweitung dieser Haltemöglichkeiten ist daher derzeit nicht geplant. Fahrzeug-


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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

führer profitieren zudem von der Ausweitung vorhandener oder der Einrichtung neuer Bushaltestellen, die aufgrund gestiegener Fahrgastzahlen im ÖPNV notwendig sind. Dies gilt auch für Bereiche mit eingeschränktem Haltverbot zum Beispiel nach der Umgestaltung oder Modernisierung von Bahnhöfen und Schnellbahnhaltestellen. Aufgrund des hohen Parkdrucks in vielen Bereichen hält die zuständige Behörde die Umwandlung von Parkständen in Haltemöglichkeiten für „Kiss-and-ride“ derzeit nicht für erforderlich. Im Umfeld von viel frequentierten Orten befinden sich zumeist Bushaltestellen und Bereiche mit eingeschränktem Haltverbot, die kurzfristig genutzt werden können, um Fahrzeuginsassen ein- und aussteigen zu lassen. 6. Welche Möglichkeiten sehen die zuständigen Behörden, analog zu den bereits rechtlich normierten Hinweisschildern „Park-and-ride“ auch ein offizielles Hinweisschild „Kiss-and-ride“ einzuführen, um auf vorhandene und gegebenenfalls neu auch für diesen Zweck eingerichtete Flächen mit eingeschränktem Haltverbot gezielt auf dieses Angebot aufmerksam zu machen?

Die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten zur Kennzeichnung von Flächen mit Verkehrszeichen, die für „Kiss-and-ride“ legal genutzt werden können, werden als derzeit ausreichend erachtet. Die Einführung und Montage neuer Verkehrszeichen zur gesonderten Kennzeichnung von „Kiss-and-ride“-Haltemöglichkeiten steht dem erklärten Ziel des Senats entgegen, den Schilderwald zu lichten (vergleiche Drs. 18/6209). 7. Wie viele ausgeschilderte Bike-and-ride-Möglichkeiten gibt es in Hamburg? Handelt es sich hierbei um rechtlich normierte Schilder? Keine. „Bike-and-ride“-Schilder sind nach der StVO nicht vorgesehen.

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