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Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)

Als pdf: 19/1707 | Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 19. Wahlperiode

Drucksache

19/1707
09.12.08

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 02.12.08 und

Antwort des Senats

Betr.:

Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) Das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ (FluLärmG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 – dient dem Zweck, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen zu regeln und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit sicherzustellen sowie die Anwohnenden vor Gefahren, vor erheblichen Nachteilen und vor erheblichen Belästigungen durch Fluglärm zu schützen. Hamburg ist eine der wenigen Großstädte, die über einen großen Flughafen im innerstädtischen Bereich verfügen. Die Bebauung grenzt teilweise direkt an das Gelände des Flughafens Fuhlsbüttel. Dementsprechend muss dem Schutz der Menschen weiterhin ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Der Hamburger Flughafen wird sukzessive modernisiert und erweitert, um die Nachfrage zunehmender Passagierzahlen zu befriedigen. Das Streckennetz für die Nutzer wird immer dichter. Viele internationale Destinationen kommen hinzu und der Wirtschaftsstandort Hamburg sowie die Umlandgemeinden profitieren in ökonomischer Hinsicht von dem prosperierenden Flughafen. Mit Zunahme der Flugbewegungen hat die Flughafen Hamburg GmbH in den vergangenen Jahren bereits viel für den Lärmschutz auf freiwilliger Basis getan. Dennoch werden durch das FluLärmG die Anspruchsberechtigungen steigen. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Flughafen Hamburg GmbH wie folgt: 1. Welche freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen hat die FHG bereits in den letzten Jahren in welchen Gebieten durchgeführt?

Von 1976 bis heute wurden zwei Pflichtprogramme nach dem Fluglärmgesetz vom 30. März 1971 und nach dem Planfeststellungsbeschluss 1998 sowie sechs freiwillige Schallschutzprogramme durchgeführt. Das 7. und das 8. Schallschutzprogramm befinden sich derzeit noch in der Umsetzung. Auf der Grundlage unterschiedlicher Kriterien (Maximalpegelkriterium und Dauerschallpegelkriterium) sind die zu fördernden Gebiete in den drei Abflugbereichen Richtung Niendorf, Norderstedt und Langenhorn ausgewiesen worden. Das laufende 8. Programm betrifft ausschließlich Schallschutzmaßnahmen in den Gemeinden Hasloh und Quickborn sowie der Stadt Norderstedt.


Drucksache 19/1707

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

2.

Welche Unterschiede zu den bisherigen Regelungen werden durch das neue Fluglärmschutzgesetz erwartet? Wann treten sie in Kraft?

Folgende wesentliche Unterschiede ergeben sich aus dem neu in Kraft getretenen gegenüber dem alten Fluglärmgesetz: • • • • • • Anpassung der Berechnungsgleichungen zur Bestimmung des Lärmschutzbereichs an die Verfahren für andere Verkehrslärmquellen, Festsetzung neuer, niedrigerer Schutzzonen-Grenzwerte, Einführung eines Häufigkeits-/Maximalpegelkriteriums für die NachtSchutzzone, Festsetzung von strengeren Schutzzonen-Grenzwerten für auszubauende Flugplätze, Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Flugplätze, Einführung einer Außenwohnbereichsentschädigung für neue und für wesentlich zu erweiternde Flugplätze.

In den nachfolgenden, überwiegend noch nicht verabschiedeten und in Kraft getretenen untergesetzlichen Regelwerken werden die Berechnungs- sowie die Entschädigungs- und Erstattungsverfahren geregelt: • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV); Bundeskabinettbeschluss vom 30. Oktober 2008, Erste Verordnung zur Änderung der Schallschutzverordnung (zurzeit im Entwurfsstadium), Außenwohnbereichsentschädigungsverordnung (noch nicht bearbeitet), Höchstkostenverordnung (zurzeit im Entwurfsstadium). Welche weiteren Bereiche auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die bisher nicht unter eine hundertprozentige Förderung von Schutzmaßnahmen (Lüftung, Fenster und so weiter) subsumiert wurden, werden künftig nach dem FluLärmG gefördert?

• • • 3.

Eine Aussage ist erst nach Berechnung und Festlegung des Lärmschutzbereichs möglich. 4. Bis wann wird das Kartographieren der Gebiete abgeschlossen sein? Die Berechnung und Festlegung des Lärmschutzbereiches ist erst nach Vorliegen der hierfür geeigneten Software möglich. Diese befindet sich derzeit in einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit/Umweltbundesamt vorgegebenen Testphase. Sobald die Software vorliegt, wird mit der Berechnung begonnen. 5. Bis wann werden die Maßnahmen voraussichtlich abgeschlossen werden können?

Abhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des vom Senat beschlossenen Lärmschutzbereiches mit den Tages-Schutzzonen und der Nacht-Schutzzone wird mit einer Bearbeitung ab Ende 2009 bis frühestens Ende 2013 gerechnet. 6. Wie und ab wann können die Anspruchsberechtigten eine Förderung von Lärmschutzmaßnahmen beantragen?

Erst nach Festlegung des Lärmschutzbereiches mit den Schutzzonen Tag und Nacht können Anspruchsberechtigte eine Entschädigung bei Bauverboten beziehungsweise eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen beantragen.
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