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Baulastenverzeichnis

Als pdf: 16/5547 | Baulastenverzeichnis (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/5547
13. 02. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 05. 02. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Baulastenverzeichnis
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) enthält wie fast alle Landesbauordnungen, mit Ausnahme der Bauordnungen von Brandenburg und Bayern, Regelungen zur Baulast. In § 79 Absatz 1 Satz 1 HBauO wird die Baulast definiert. Es handelt sich um eine freiwillige, der Bauaufsichtsbehörde gegenüber übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers eines Grundstücks zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich auf sein Grundstück bezieht und sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Mit der Baulast können öffentlich-rechtliche Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegenstehen, beseitigt werden und damit zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führen. Die Baulasten sind im Baulastenverzeichnis, welches von den Bezirken geführt wird, eingetragen. Dieses gewährt, anders als das Grundbuch, keinen Schutz des guten Glaubens. Baulasten sind ein in der Praxis bewährtes Instrument, mit dem geplanten Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden können. Das Baulastverfahren besteht im wesentlichen aus Prüfung der Baulastfähigkeit, der Verpflichtungserklärung, Eintragungs- oder Löschungsverfügung und der Führung des Baulastenverzeichnisses. Baulasten wirken als öffentlichrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Rechtsnachfolger, sie gehen nicht in der Zwangsversteigerung unter und bleiben auch dann rechtswirksam, wenn zugrundeliegende privatrechtliche Vereinbarungen aufgehoben werden. Anders als Grundbucheintragungen gehen Baulasten nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Die Regelungen in Hamburg entsprechen den Vorgaben der Musterbauordnung. Das Baulastenverzeichnis wird ganz überwiegend aufgrund von Eintragungs- oder Löschungsverfügungen der Bauprüfdienststellen der Bezirks- und Ortsämter vom Amt für Geoinformation und Vermessung der Baubehörde geführt. Daneben werden Baulasten im Rahmen von Umlegungsverfahren durch die Stadtentwicklungsbehörde und für Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Umweltbehörde jeweils im Einvernehmen mit den Bauprüfdienststellen eingetragen. Die Führung des Baulastenverzeichnisses erhöht die Rechtssicherheit sowohl für die Bauaufsicht als auch für Grundeigentümer. Es ist als ordnendes Instrument unverzichtbar. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Wie hoch sind die jährlichen Kosten, die durch die Führung des Baulastenverzeichnisses bei der Bauaufsichtsbehörde entstehen? (Bitte für den Zeitraum der letzten fünf Jahre und getrennt nach Personal- und Sachkosten auflisten.) Nach der Baugebührenordnung sind die Eintragung und Löschung von Baulasten durch die zuständigen Behörden (vgl. Vorbemerkung) gebührenpflichtig. Nach Baulasten getrennte Gesamtstatistiken über Kosten und Gebühreneinnahmen werden nicht geführt. 2. Wieviel Personal wird zur Führung des Baulastenverzeichnisses beschäftigt? Baulasten werden allgemein im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens gebildet; Personalanteile werden in der Bauaufsicht statistisch nicht besonders erfaßt. Bei der zuständigen Behörde werden für die Führung des Baulastenverzeichnisses rechnerisch ca. 2,5 Personen eingesetzt.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


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3. Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen aus dem Baulastenverzeichnis? (Bitte für die letzten fünf Jahre und aufgegliedert nach Einnahmequellen auflisten.) Siehe Antwort zu 1. 4. Wie viele Baulasten sind im Hamburger Baulastenverzeichnis insgesamt eingetragen? a) Wie viele Eintragungen gibt es aufgeteilt nach Bezirken? b) Wie viele Eintragungen werden jährlich getätigt? (Bitte für den Zeitraum der letzten fünf Jahre.) c) Welche Art von Baulasten werden wie häufig eingetragen? (Bitte für den Zeitraum der letzten fünf Jahre aufgegliedert nach Art der Baulast.) – Insgesamt 26 757. – Aufgeteilt auf die Bezirke: Bezirk Hamburg-Mitte Altona Eimsbüttel Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf Harburg Gesamt Anzahl 2 614 4 586 2 643 1 878 5 055 5 379 4 602 26 757

– Für die Jahre 1999 und 2000 wurden die nachfolgend aufgeführten Verarbeitungsfälle registriert. Es handelt sich dabei sowohl um Eintragungen als auch um Löschungen. Eine getrennte Erfassung erfolgt nicht. Der Anteil der Eintragungen wird auf ca. 95 Prozent geschätzt. Jahr 1999 2000 Für zurückliegende Jahre liegen keine statistischen Angaben vor. – Eine nach Art der Baulast differenzierte Erfassung erfolgt nicht. 5. Wie viele Anfragen an das Baulastenverzeichnis gibt es jährlich? (Bitte für die letzten zwei Jahre und aufgeteilt nach Monaten auflisten.) 1999 Monat Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summen schriftlich 131 113 125 113 159 182 173 128 124 119 153 109 1629 telefonisch 32 48 41 37 38 134 68 59 56 52 56 40 661 gesamt 163 161 166 150 197 316 241 187 180 171 209 149 2290 2000 schriftlich 144 156 158 116 169 136 190 160 142 157 164 154 1836 telefonisch 43 55 53 34 64 52 63 40 48 48 73 37 610 gesamt 187 211 201 150 233 188 253 200 190 205 237 191 2446 Verarbeitungsfälle 996 1080

6. Wie häufig dient die Eintragung einer Baulast der Ausräumung von Durchführungshindernissen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben? (Bitte im Verhältnis zu sonstigen Baulasten in Prozent und für die letzten fünf Jahre angeben.) Baulasten dienen ausschließlich der Ausräumung öffentlich-rechtlicher Hindernisse. 7. Wird das Baulastenverzeichnis elektronisch geführt? Wenn nein, für wann ist eine Umstellung vorgesehen und wie hoch sind erwartungsgemäß die Einsparungen, die mit einer Umstellung erzielt werden können? Ist eine Koppelung an das Internet geplant? Die Baulastenblattnummer wird als externe Information zum Flurstück im Hamburgischen Automatisierten Liegenschaftsbuch (HALB) geführt. Damit wird eine kostengünstige Führung und ein einfacher Zugriff bewirkt. Die Unterlagen des Baulastenverzeichnisses werden nach Baulastenblattnummern sortiert in Akten analog geführt. Eine Umstellung der Unterlagen des Baulastenverzeichnisses in digitale Form ist zur Zeit nicht vorgesehen. 8. War die Baulastenregelung in der Vergangenheit bereits Gegenstand einer Bauministerund -senatorenkonferenz? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Ja. Im Rahmen der Befassung mit der Musterbauordnung. 2


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9. Könnten sich durch eine Umstrukturierung des Baulastenverzeichnisses zeitliche und finanzielle Vorteile sowohl für die Stadt als auch für Grundstückskäufer ergeben? Wenn ja, wie könnte eine dementsprechende Umstrukturierung im einzelnen aussehen? Wenn nein, warum nicht? Nach derzeitigen Erkenntnissen: Nein. 10. Brandenburg und Bayern führen kein Baulastenverzeichnis. Welches Verfahren wird in diesen Bundesländern an Stelle der Eintragung einer Baulast angewandt, und wie bewertet der Senat dieses? a) Aus welchen Gründen haben Brandenburg und Bayern als einzige Bundesländer kein Baulastenverzeichnis? b) Inwieweit sind dem Senat Erfahrungen bekannt, die Brandenburg und Bayern mit ihren jeweiligen Verfahren gemacht haben? c) Wären die in Bayern und Brandenburg geltenden Verfahren aus Sicht des Senates auch in Hamburg anwendbar? Wenn ja, warum, und wann soll eine entsprechende Änderung der HBauO erfolgen? Wenn nein, warum nicht? d) Welche Vorteile und welche Nachteile hat das Baulastenverzeichnis aus Sicht des Senates gegenüber den Verfahren in Brandenburg und Bayern? Detaillierte Erkenntnisse über das Verfahren und die Erfahrungen in Bayern und Brandenburg konnten in der für die Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. 11. Welche anderen rechtlichen Möglichkeiten sieht der Senat, die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten rechtlich zu regeln? Keine. Im übrigen vgl. Vorbemerkung. 12. Wie groß wäre der Aufwand einer Abschaffung des Baulastenverzeichnisses in Hamburg, und würde dieser Aufwand mögliche Einsparungen durch eine Umstrukturierung rechtfertigen? 13. Welche rechtlichen und organisatorischen Probleme wären mit einer Abschaffung des Baulastenverzeichnisses verbunden? a) Welche Kosten würden voraussichtlich für die Stadt entstehen? b) Welche Kosten würden voraussichtlich für Grundstückskäufer oder für Grundstückseigentümer, die Baulasten eingetragen haben, entstehen? 14. Wie könnten bestehende Baulasten auch bei einer Abschaffung des Baulastenverzeichnisses rechtlich gesichert werden? Entfällt.

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