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Nutzung ziviler Luftschutzräume (Bunker) in Hamburg

Als pdf: 16/2272 | Nutzung ziviler Luftschutzräume (Bunker) in Hamburg (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/2272
01. 04. 99

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 25. 03. 99 und

Antwort des Senats

Betr.: Nutzung ziviler Luftschutzräume (Bunker) in Hamburg
In Hamburg sind auch heute noch viele zivile Luftschutzräume vorhanden, die mehr oder weniger stark das Stadtbild prägen. Durch bauliche Veränderungen und Umnutzungen konnten eine Vielzahl von Bunkern in die bauliche Umgebung integriert werden. Manche sind jedoch bis heute Fremdkörper im Stadtbild geblieben. Als besonders auffällig gilt der als „Medienbunker“ bekannt gewordene Luftschutzbunker auf dem Heiligengeistfeld. Umbaumaßnahmen im Inneren und Fensteröffnungen konnten Nutzungen im Bunker ermöglichen. Sein Fortbestehen verdankt er jedoch allein der Nichtfinanzierbarkeit seines Abrisses. Nutzer sind derzeit Dienstleistungsbetriebe des Mediensektors, Presseberichten zufolge wird darüber hinaus zusätzlich in Betracht gezogen, den Bunker als Diskothek zu nutzen. Es bleibt allerdings unklar, welches sicherheitspolitische und nutzungsbezogene Konzept der Senat für die Bunker verfolgt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.
Unter „zivilen Luftschutzräumen“ werden die vom Bund gemäß dem Zivilschutzgesetz hergerichteten Öffentlichen Schutzräume verstanden. Ehemalige Bunkeranlagen des Zweiten Weltkriegs, die nicht für den Zivilschutz instand gesetzt oder nutzbar gemacht wurden oder die im Zweiten Weltkrieg ausschließlich als Verteidigungsanlagen erbaut wurden, wie z. B. der ehemalige Flugabwehr-Bunker auf dem Heiligengeistfeld, werden von dem Begriff „zivile Luftschutzräume“ nicht erfaßt. Die Antwort enthält daher, mit Ausnahme der Antwort zu 1., ausschließlich Aussagen zu Öffentlichen Schutzräumen. Angaben zu sonstigen ehemaligen Bunkeranlagen des Zweiten Weltkriegs sind darüber hinaus nur im konkreten Einzelfall möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/2272

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

1. Wie ist der derzeitige Sachstand bezüglich der Nutzung des sogenannten Medienbunkers auf dem Heiligengeistfeld? a) Wie lassen sich die verschiedenen Nutzungsarten (Diskobetrieb und Büronutzung) im Gebäude in Einklang bringen? b) Inwieweit ist es seit Genehmigung des Diskobetriebes zu mieterseitigen Kündigungen gekommen?
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den ehemaligen Bunker auf dem Heiligengeistfeld im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages einem Privaten zur Nutzung überlassen. Der Erbbaurechtsvertrag sichert eine Nutzung von 66 Prozent der Mietfläche zugunsten der Medienbranche. Für die restlichen Flächen sind – ausgenommen Spielhallen oder ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 Gewerbeordnung – keine Einschränkungen gemacht. Über Beeinträchtigungen einzelner Nutzer durch divergierende Nutzungen liegen dem Senat keine Informationen vor. Mieterseitige Kündigungen seit der Genehmigung des Betriebs einer Diskothek sind bislang nicht erfolgt.

2. Laut Drucksache 14/579 gibt es 83 Schutzbauwerke aus dem Zweiten Weltkrieg, die der Zivilschutzbindung unterliegen, wovon 40 als Einrichtungen des Zivilschutzes der Bevölkerung zur Verfügung standen. a) Wie viele Schutzbauwerke stehen heute für den Zivilschutz zur Verfügung? b) Wie viele Schutzbauwerke, die nicht dem Zivilschutz der Bevölkerung dienen, gibt es darüber hinaus in Hamburg? c) Wie viele der in Hamburg befindlichen Schutzbauwerke sind nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden?
Die Zivilschutzbindung besteht noch für 77 Öffentliche Schutzräume. Davon sind 38 nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Wo befinden sich die in Frage 2 a) bis c) bezeichneten Schutzbauwerke, und wie groß sind sie? (Bitte Auflistung mit genauen Ortsangaben, Angabe über die Nutzfläche in Quadratmetern, Anzahl der Stockwerke.) 4. In welchem Zustand sind die in Frage 2 a) bis c) bezeichneten Schutzbauwerke, und wie werden sie genutzt? (Bitte Auflistung mit genauen Ortsangaben und Nutzungsbeschreibung.)
Eine Gesamtübersicht der Öffentlichen Schutzräume ist als Anlage 1, eine Übersicht der nach dem Zweiten Weltkrieg in Hamburg gebauten Öffentlichen Schutzräume ist als Anlage 2 beigefügt. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung sind in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Öffentlichen Schutzräume sind baulich in einem bedingt einsatzfähigen Zustand. Angaben zur Nutzung sind in der Anlage 1 enthalten.

5. Welche sicherheitspolitische Relevanz haben Einrichtungen des zivilen Luftschutzes in der Zukunft? a) Welches Nutzungskonzept gibt es für zivile Luftschutzeinrichtungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind? b) Wie viele Schutzbauwerke, die aus der Zivilschutzbindung herausgenommen wurden, sind in den letzten sechs Jahren baulich so hergerichtet worden, daß sie neuen Nutzungen zur Verfügung stehen? (Bitte Auflistung nach Jahren.) c) Wie viele Miet- oder Pachtverhältnisse haben in den letzten sechs Jahren in Bunkern existier t? (Bitte Auflistung nach Jahren und Bunkern.)
Trotz der veränderten sicherheitspolitischen Lage hält es der Bundesgesetzgeber weiterhin für erforderlich, Öffentliche Schutzräume für Zwecke des Zivilschutzes vorzuhalten. Deshalb hat der Deutsche Bundestag am 14. November 1996 das Zivilschutzneuordnungsgesetz beschlossen. Die Öffentlichen Schutzräume haben die Aufgabe, den Schutz der Zivilbevölkerung in einem nicht völlig auszuschließenden Verteidigungsfall zu gewährleisten, und sind im Rahmen der Zivilschutzplanung des Bundes in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Die Öffentlichen Schutzräume, die nach dem Zweiten Weltkrieg gebaut wurden, sind in diese Planung integrier t. Ein spezielles anderweitiges Nutzungskonzept existiert nicht. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

6. Welche Bunker sollen in Zukunft verpachtet, vermietet, verkauft, abgerissen oder nutzbar gemacht werden, und welche Nutzungsarten sind vorgesehen? a) Welche Bunkertypen gibt es, und welche Auswirkung haben sie auf die jeweilige Nutzung? b) Welche Anstrengungen werden unternommen, um nicht genutzte Bunker nutzbar zu machen, zu verpachten, zu vermieten oder zu verkaufen? c) Welche Möglichkeiten bestehen für Verbände, Vereine oder andere Organisationen, Räumlichkeiten der Bunker zu nutzen?
Die Öffentlichen Schutzräume können im Frieden auf Antrag für andere Zwecke genutzt werden, die aber ihre Verwendung als Schutzraum nicht beeinträchtigen dürfen. Weitere generalisierende Angaben im Sinne der Fragestellung sind nicht möglich. 2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

Drucksache 16/2272

7. Wie sind die Eigentumsverhältnisse der in Hamburg befindlichen Bunker? (Bitte Aufgliederung nach Bundes-, Stadt- und Privateigentum.)
In der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Beantwor tung dieser Frage nicht möglich.

7. a) Wie viele Schutzbauwerke, die ehemals im Eigentum des Bundes standen, wurden in den letzten Jahren der Stadt Hamburg übertragen, und welche sind das? b) Was gedenkt die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem erworbenen Eigentum zu tun?
In den letzten Jahren haben keine Eigentumsübertragungen stattgefunden.

7. c) Wie hoch sind die Kosten, die der Freien und Hansestadt Hamburg für den Unterhalt der Schutzbauwerke pro Jahr entstehen? (Bitte Auflistung der letzten fünf Jahre.)
Die Unterhaltskosten für die Öffentlichen Schutzräume trägt der Bund.

Anlagen

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Drucksache 16/2272

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode Anlage 1 zur Antwort des Senats

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

Drucksache 16/2272 noch Anlage 1 zur Antwort des Senats

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Drucksache 16/2272

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode Anlage 2 zur Antwort des Senats

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